C1 16 7 URTEIL VOM 30. DEZEMBER 2016 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Y_________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenent- scheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angele- genheiten entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren über Fr. 10‘000.-
- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 32 zu Art 313 ZPO). Die Streitwertgren- ze ist vorliegend bei einem Streitwert von Fr. 337‘710.-- (Unterhaltsbeiträge) bei Wei- tem erreicht. Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vor- gesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Die eingereichte Berufung sowie die Anschlussberufung erfolgten fristgerecht, weshalb auf sie einzutreten ist.
- 8 -
E. 2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge, ebenso die Anschlussberufung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Hauptberufung be- schränkt. Sie kann sich auf beliebige Punkte des erstinstanzlichen Entscheides bezie- hen und muss in keinerlei Zusammenhang mit der Hauptberufung stehen (Reetz/Hilber, a.a.O., N. 17 zu Art. 313 ZPO). Diejenigen Teile des erstinstanzlichen Urteils, welche weder mit Berufung noch mit Anschlussberufung angefochten wurden, erwachsen in Rechtskraft (sog. Teilrechts- kraft). Mithin sind sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme der Ziffer 5, in Rechtskraft erwachsen und das Kantonsgericht hat sich damit nicht mehr zu befassen.
E. 3 Die Berufungsklägerin bemängelt, dass der Bezirksrichter die konkreten Bedürfnis- se der Kinder nicht ermittelt (Verletzung von Art. 285 ZGB), die Kinderzulagen zum Einkommen der Berufungsklägerin hinzugerechnet (Verletzung von Art. 285 und 125 ZGB), keine angemessene Altersvorsorge für die Berufungsklägerin im Unterhalt be- rücksichtigt (Verletzung von Art. 125 ZGB) und den Betreuungsaufwand der Klägerin zu gering beziehungsweise deren Eigenversorgungskapazität zu hoch (unrichtige Sachverhaltsermittlung, Verletzung von Art. 125 ZGB) bemessen habe. Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger führte dagegen aus, dass für die Berufungsklägerin nach dem 1. Juli 2016 resp. 1. Juli 2022 keine ehebedingten Nachteile mehr nachgewiesen seien und sie ab diesem Zeitpunkt selber für ihre beruf- liche Vorsorge aufkommen könne. Mithin sei ihr nur bis zu diesem Zeitpunkt nacheheli- cher Unterhalt in der Höhe von Fr. 597.-- abzüglich Fr. 215.-- gemäss Vergleich ge- schuldet.
E. 4 Die Eheleute X_________, geboren am 7. April 1967 und Y_________, geboren am
11. November 1969, haben am 11. November 1994 geheiratet. Dieser Ehe entspran- gen drei Kinder, A_________ geboren am xxx 1998, B_________ geboren am xxx 2002 und C_________, geboren am xxx 2006. Am 4. Juli 2011 reichte die Ehegattin ein Eheschutzgesuch ein und die Parteien schlossen am 15. Juli 2011 einen gerichtlichen Vergleich ab. Am 8. November 2013 reichte X_________ die Scheidungsklage ein. Die Ehegattin war seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig, sondern führte den Haushalt und betreute die Kinder. Sie verfügt über keine Berufsausbildung
- 9 - und arbeitet seit 2011 als Raumpflegerin in Teilzeit bei der Gemeinde O_________ und zwar zu ca. 20%. Der Ehegatte arbeitet seit Jahren beim K_________ in L_________. Er wohnt nun ebenfalls in P_________. Die drei Kinder wohnen bei ihrer Mutter in P_________ in der ehemaligen ehelichen Wohnung, welche der Kindsmutter im Rahmen der güterrechtlichen Auseinanderset- zung übertragen wurde. Die auf der Wohnung lastende Hypothek von Fr. 282‘200.-- wurde von ihr übernommen. Die Tochter absolviert eine Ausbildung. Die beiden Söhne besuchen noch die obligatorische Schule.
E. 5 Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO gelten in Bezug auf den Kinderunterhalt die Offizialma- xime und der Untersuchungsgrundsatz. Der Richter ist folglich nicht an die Parteianträ- ge gebunden und entscheidet selbst bei deren Fehlen. Zudem gilt das Verschlechte- rungsgebot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Die Offizialmaxime gilt nicht nur zuguns- ten, sondern auch zulasten des Kindes bzw. des Unterhaltspflichtigen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Parteien sind indes bei der Feststellung des Sachverhaltes zur Mitwir- kung verpflichtet (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Für den Ehegattenunterhalt gelten im Ge- gensatz dazu die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz (Bundesge- richtsurteil 5A_285/2013 vom 24. Juli 2013).
E. 6 Nach Art. 133 Abs. 1 ZGB hat das Gericht im Scheidungsverfahren den vom nicht sorgeberechtigten Elternteil zu leistenden Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen un- mündigen Kinder festzulegen, wobei der Unterhaltsbeitrag auch über die Mündigkeit der zu unterhaltenden Kinder hinaus festgelegt werden kann. Der Unterhaltsbeitrag wird für das Kind nach Art. 285 ZGB bemessen. Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und aus- serdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsbe- rechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Erkennt das Scheidungsgericht dem andern Ehegatten gleichzeitig Unterhalts- beiträge zu, ist im Urteil anzugeben, wie viel für diesen und wie viel für jedes Kind be- stimmt ist (Art. 143 Ziff. 2 ZGB). Das Gesetz schreibt weder eine konkrete Bemes- sungsmethode vor noch bestimmt es, wie das Gericht Kindes- und Ehegattenunterhalt koordinieren soll; die Verfahrensvorschrift in Art. 142 Ziff. 2 ZGB will lediglich gewähr- leisten, dass die beiden Ansprüche wegen der Verschiedenheit ihrer Abänderungs- und Beendigungsgründe klar unterschieden werden (Botschaft, S. 142 Ziff. 234.9). Ob der Kinderunterhalt in Konkurrenz zum Ehegattenunterhalt Priorität geniesst und vor- weg festgelegt werden soll, ist in der Lehre umstritten (vgl. Nachweis bei: Mei- er/Stettler, Les effets de la filiation [art. 270 à 327 CC], Fribourg 1998, N. 506 S. 243
- 10 - Anm. 774). Eine Rangordnung spielt allerdings nur bei ungenügender Leistungsfähig- keit eine Rolle, weil dann die Mittel für die Deckung beider Unterhaltsansprüche gege- benenfalls nicht ausreichen. Bei der Festlegung der Höhe des Unterhaltsbeitrages ist eine gewisse Pauschalisie- rung unumgänglich (vgl. eingehend ZWR 2003 S. 267 E. 3). Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 120 III 411 E. 3.2.2). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutenden Umstände berücksichtigt werden müssen (Botschaft, S. 161 Ziff. 244.3; Bundesgerichtsurteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001). Dabei gelangen in der Praxis verschiedene Bemessungsmethoden zur Anwendung. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung kann auf die Zürcher Tabellen abgestellt werden, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Dabei können namentlich gestützt auf die individuelle Lebensstellung der Eltern mit niedrigem Einkommen und das regio- nale Lebenskostenniveau auch Korrekturen nach unten angebracht werden (BGE 120 II E. 3,, Bundesgerichtsurteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001 E. 4b; Guglielmonti/Trezin, Die Berechnung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1993 S. 9 f.; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 285 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 33 zu Art. 285 ZGB). Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die vorge- nannte Berechnungsmethode auf einem monatlichen Einkommen zwischen Fr. 7'000.-- und Fr. 7'500.-- im Jahre 2003 basiert. Dies entspricht einem Einkommen von Fr. 7‘300.-- bis Fr. 7‘800.-- im Jahre 2016. Übersteigt das Einkommen beider Ehegat- ten diesen Referenzbetrag, kann der Richter den Unterhaltsbeitrag nach oben entspre- chend anpassen. Eine Erhöhung des Betrages kommt allerdings nur in Frage, wenn das Einkommen den Betrag von Fr. 10'000.-- bei Weitem übersteigt (Bundesgerichtsur- teil 5C.171/2003 vom 11. November 2003 E. 3.3 in FamPra.ch 2004 S. 379).
E. 7 Damit diese Berechnungen vorgenommen werden können, gilt es zuvor die Ein- kommensverhältnisse festzulegen:
E. 7.1 Der Berufungsbeklagte arbeitet seit Jahren für den K_________ in L_________ im Schichtbetrieb und verdiente im Jahre 2015 monatlich Fr. 7‘195.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn und der Aufrechnung der Krankenkassenprämien, die ihm direkt vom Lohn in Abzug gebracht werden).
E. 7.2 Die Berufungsklägerin verdient als Reinigungskraft bei der Gemeinde O_________ Fr. 1‘148.-- netto im Monat und dies bei einer ca. 20%-igen Anstellung. Diese Tätigkeit hat sie im Jahre 2011 aufgenommen, nachdem sie vorher seit 1998
- 11 - nicht ausserhalb des Haushaltes arbeitstätig war. Das jüngste der drei Kinder C_________ ist am 30. Juni 2016 10 Jahre alt geworden und B_________ am 12. Juli 2016 14 Jahre alt. Die „10-16“-Regel mutet der obhutsberechtigten Person grundsätz- lich eine 50 %-Anstellung resp. bei zwei Kindern unter 16 Jahren eine 30 % Anstellung zu, sobald das jüngere von zwei Kindern 10 Jahre alt geworden ist. Das Aufstocken auf eine 50 %-Erwerbstätigkeit ist möglich, sobald das ältere Kind 16 Jahre alt wird. Der obhutsberechtigten Person ist schliesslich eine Vollzeitanstellung zuzurechnen, sobald auch das jüngere Kind 16 Jahre alt wird (BGE 137 III 102; Bundesgerichtsurteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.3.2; FamPra, 2. A., N. 59 zu Art. 125 ZGB). B_________ wird am 12. Juli 2018 16 Jahre alt sein und C_________ am 30. Juni
2022. Grundsätzlich hätte sich die Berufungsklägerin daher im jetzigen Zeitpunkt eine 30%-Erwerbstätigkeit, ab dem 12. Juli 2018 eine solche von 50% und ab dem 1. Juli 2022 eine Vollzeitanstellung anrechnen zu lassen. Es stellt sich die Frage, ob dies vorliegend auch von der Berufungsklägerin verlangt werden kann. Ihren Aussagen gemäss muss sie kontrollieren, ob B_________ die Hausaufgaben macht und je nach dem auch selber mitarbeiten. Dies ist jedoch in allen Familien üblich und keinesfalls speziell. Zudem attestierte das Inselspital dem Knaben eine Hochbegabung im Bereich des sprachlichen Verständnisses, jedoch erheblich eingeschränkte visuelle Wahrnehmungs- und visuokonstruktive Fähigkeiten. Diese liessen sich ohne weiteres durch die langjährige Behinderung durch den Strabismus erklären (S. 333). B_________ trat mit einem angepassten Programm in die OS ein und wird durch eine Heilpädagogin begleitet (S. 343). Mithin bedarf es für B_________ keiner zusätzlichen speziellen Betreuung, die über das absolut Normale hinausgeht. Was C_________ betrifft, ist dem psychologischen Gutachten zu entnehmen, dass die Schulleiterin ihn als wach und clever bezeichnet. Er sei B_________ im Entwicklungs- alter voraus, habe aber auch eine Einschränkung (Diagnose: minimale spastisch ze- rebrale Bewegungsstörung mit Dyspraxie; Psychomotoriktherapie). Für C_________ sei die pädagogische Schülerhilfe eine Insel und Entlastung vom Unterricht. Sie erlebe C_________ als Schlitzohr, aber herzig und sehr anständig (S. 343). Auch C_________ bedarf mithin keiner speziellen Betreuung durch die Kindsmutter, die über das normale Mass hinausgehen würde.
- 12 - Aus der Sicht der Kindsbetreuung war und ist es der Kindsmutter im jetzigen Zeitpunkt zuzumuten, einer 30%-igen Arbeitstätigkeit nachzugehen und diese Arbeitstätigkeit sukzessive zu steigern, so dass sie ab dem 12. Juli 2018 zu 50% und ab dem 1. Juli 2022 zu 100% wird arbeiten können. Der Richter darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypotheti- schen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltsberechtigte (wie auch der unter- haltspflichtige) Partner bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient (Bundesgerichtsurteil 5A_615/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a, 127 III 136 E. 2a in fine, 119 II 314 E. 4a, 117 II 16 E. 1b, 110 II 116 E. 2a). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkom- men zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Wel- che Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3 mit Hinweisen), die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung be- antwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden fest- gestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Bundesgerichtsurteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; Hausheer/Geiser/Aebi- Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz. 10.80; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 2.158). Bei der Anrechnung geht es darum, dass sowohl der Unterhaltspflichtige als auch die Unterhaltsberechtigte das Einkommen zu erzielen haben, das ihnen tatsächlich mög- lich und zumutbar ist. Die Berufungsklägerin ist am xxx 1967 geboren. Sie hat keinen Beruf erlernt. Sie hat ihre Arbeitstätigkeit bei der Geburt der ersten Tochter im Jahre 1998 aufgegeben. Seit 2011 führt sie jedoch Reinigungsarbeiten in Teilzeit aus. Sie wusste um den Zustand ihrer Ehe seit dem Eheschutzverfahren im Jahre 2011 und musste ab diesem Zeitpunkt mit der Scheidung rechnen. Ihr musste bewusst gewesen sein, dass mit dem Salär des Mannes zusätzlich nicht noch die scheidungsbedingten Mehrkosten zu bezahlen waren und sie daher zwangsläufig eine Arbeitstätigkeit aufnehmen musste, die mit zuneh- menden Alter der Kinder auch entsprechend ansteigen musste. Sie war damals 44
- 13 - jährig und sie hatte mithin Zeit, sich darauf einzustellen. Sie ist bei guter Gesundheit. Gegenteiliges ist nicht bekannt. Wenn ihr die bestehende Arbeitsmöglichkeit keinen höheren Beschäftigungsgrad zulässt, hätte sie sich nach anderen Arbeitgebern um- sehen müssen. Die gegenwärtige Arbeitssituation im Oberwallis ist nicht derart, dass sie keine zusätzliche Arbeit finden kann. So kann sie weitere Reinigungsarbeiten bei Privaten oder Geschäften der Region ausführen oder sich bei einer Reinigungsfirma anstellen lassen. Zudem werden im Gastgewerbe immer wieder Leute gesucht. Eben- so Kassiererinnen in den verschiedensten Verkaufsläden, Kiosken oder Tankstellen- shops. Da die Berufungsklägerin gegenwärtig nur einer 20%-igen Arbeitsbeschäftigung nachgeht, hat sie sich daher teilweise ein hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen, wobei für den Anteil, der die effektive 20%-ige Anstellung übersteigt, die Mini- malansätze für Reinigungskräfte gemäss den informations professionnelles et sociales / receuil valaisan 2016 (info/actif) zur Anwendung kommen. Bei einer 30%-igen Anstel- lung würde ihr Lohn Fr. 1‘518.-- betragen, bei einer 50%-igen Anstellung Fr. 2‘257.60 und bei einer Vollanstellung Fr. 4‘106.90.
E. 7.3 Aufgrund der Verdienste der Berufungsklägerin (inklusive des hypothetischen Ein- kommens) und des Berufungsbeklagten ist eine Erhöhung der Beträge gemäss Zür- cher Tabellen nicht angebracht.
E. 8 Berechnet man die Unterhaltsbeiträge nach den Empfehlungen der Bildungsdirekti- on des Kantons Zürich (Amt für Jugend- und Berufsberatung; Stand 1. Januar 2016), den sogenannten Zürcher Tabellen, so beträgt der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für eins von drei Kindern im Alter von dreizehn bis achtzehn Jahren Fr. 1‘643.--. Ohne den Betrag von Pflege und Erziehung von Fr. 192.--, den die Kindsmutter in natura erbringt und der bei der Ermittlung des Barbedarfs von vornherein ausser Acht gelas- sen werden kann (Bundesgerichtsurteile 5A_729/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 2.1, 5A_154/2008 vom 23. Juni 2008 E. 3.3, 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.2, 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004 E. 3.1), beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 1‘451.--. Die- ser Betrag ist individuellen und den Verhältnissen des Kantons Wallis anzupassen. Wie in ZWR 2012 S. 149 festgehalten, könnten von den Fr. 740.-- , die die Zürcher Tabelle unter dem Titel „weitere Kosten“ für 1 bis 3 Kinder im Alter zwischen dreizehn und achtzehn Jahren (Anteil an Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen, Versicherungen, sofern dieser im Betrag des obhutsberechtigten Elternteils bereits berücksichtigt ist) festhält, Fr. 44.50 in Abzug gebracht werden. In Anpassung an die Walliser Verhältnis- se ist der Restbetrag um 15 % zu reduzieren, was Fr. 591.20 ergibt. Bezüglich der Un- terkunft sind bei Wohnkosten von Fr. 1‘000.-- pro Monat jedem der drei Kinder, die
- 14 - zusammen mit ihrer Mutter wohnen, Fr. 220.-- anzurechnen, was 22% der Gesamtkos- ten entspricht. Somit ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘241.20 (Fr. 321.-- für Ernährung; Fr. 109.-- für Bekleidung; Fr. 220.-- für Unterkunft, Fr. 591.20 weitere Kos- ten). Hiervon sind die Kinderzulagen resp. die Ausbildungszulagen in Abzug zu brin- gen. Für A_________ sind dies Fr. 425.-- (Ausbildungszulage) und für B_________ Fr. 275.-- (Kinderzulagen), die gemäss gesetzlicher Regelung (Art. 285 Abs. 2 ZGB) zusätzlich zu bezahlen sind. Somit ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 816.20, gerundet auf Fr. 820.-- für A_________. Dieser Betrag ist bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung ge- schuldet. Für B_________ beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 966.20, gerundet auf Fr. 970.--. Dieser Betrag ist geschuldet bis zum 12. Juli 2018. Danach wird auch für B_________ die Ausbildungszulage auf Fr. 425.-- steigen, so dass sich sein Unter- haltsbeitrag auf Fr. 820.-- reduziert. Dieser Betrag ist dann bis zum erfüllten 18. Alters- jahr resp. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung geschuldet. Gemäss derselben Berechnung beträgt der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für eins von drei Kindern im Alter zwischen sieben und zwölf Jahren Fr. 1‘155.-- (ohne den Be- trag von Fr. 326.-- für Pflege und Erziehung). Nach Abzug von Fr. 44.50 und der An- passung der „weiteren Kosten“ von Fr. 518.-- an die Walliser Verhältnisse (Reduktion um 15%) ergibt sich ein Betrag Fr. 958.50 (Fr. 247.-- für Ernährung; Fr. 89.-- für Be- kleidung; Fr. 220.-- für Unterkunft, Fr. 402.50 weitere Kosten). Nach Abzug der Kin- derzulagen von Fr. 375.-- ergibt dies einen Betrag von Fr. 583.50, gerundet auf Fr. 585.-- für C_________ und zwar bis zum 30. Juni 2018. Ab dem 1. Juli 2018 ist ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 870.-- (Fr. 1‘241.20 ./. Fr. 375.--) geschuldet und zwar bis zum 30. Juni 2022. Ab dem 1. Juli 2022 wird der Betrag auf Fr. 820.-- redu- ziert, da auch C_________ ab diesem Zeitpunkt in den Genuss der Ausbildungszulage von Fr. 425.-- kommt. Der Betrag ist dann bis zum erfüllten 18. Altersjahr resp. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung geschuldet.
E. 9 Die Berufungsklägerin übernahm gemäss Scheidungskonvention die eheliche 5 ½- Zimmerwohnung, Keller und Estrich sowie den hälftigen Anteil am Hofraum/Garten. In dieser Wohnung lebt sie zusammen mit ihren drei Kindern. Ihr Bedarf setzt sich wie folgt zusammen: Für die alleinerziehende Mutter ist von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1‘350.-- auszugehen. Anstelle der Miete kann beim Bewohnen einer eigenen Liegenschaft, wie dies hier der Fall ist, der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzugerechnet wer-
- 15 - den. Dieser besteht aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich- rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Die Berufungsklägerin übernahm Schulden in der Höhe von Fr. 282‘000.--, die auf der ehemaligen ehelichen Wohnung lasten und bezahlt hiefür monatlich Fr. 282.50. Ungewisse höhere Schuld- zinsen können nicht berücksichtigt werden. Hinzu kommen die Stockwerkeigentümer- beiträge im Betrag von Fr. 324.75 und Fr. 40.-- für die Gebäudeversicherung. Zusätzli- che öffentlich-rechtlichen Abgaben fallen jedoch nicht an, da diese bereits bei der Be- rechnung der Stockwerkeigentümerbeiträge berücksichtigt wurden. Da es sich bei der ehemaligen ehelichen Wohnung um eine ältere Wohnung handelt, fallen auch höhere Unterhaltskosten an. Diese können mit knappen Fr. 400.-- veranschlagt werden. Un- terhaltskosten sind jedoch nicht mit Renovationskosten gleichzusetzen. Gesamthaft kann daher ein Liegenschaftsaufwand von Fr. 1‘000.-- im Monat berücksichtigt werden. Da im Unterhaltsbeitrag der Kinder Fr. 220.-- pro Kind bereits für die Unterkunft be- rücksichtigt ist, können der Berufungsklägerin noch Fr. 340.-- (Fr. 1‘000.-- minus Fr. 660.--) als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden. Die zusätzlich geltend ge- machten Stromkosten von Fr. 65.-- im Monat können nicht berücksichtigt werden, da diese bereits im Grundbetrag inbegriffen sind. Hingegen sind die Kosten von Fr. 44.50 für die Hausratsversicherung anzurechnen. Da dem Berufungsbeklagten die Prämien für die Krankenkasse direkt vom Lohn abge- zogen werden, mithin von diesem bezahlt werden, kann kein Betrag bei der Bedarfs- rechnung berücksichtigt werden. Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Hausratversicherung im Betrage von Fr. 44.50. Die Berufungsklägerin möchte auch Steuern im Betrage Fr. 133.-- in ihrer Bedarfs- rechnung berücksichtigt haben. Dies ist jedoch aufgrund der hinterlegten Veranla- gungsverfügung nicht möglich. Sie bezahlte aufgrund der hinterlegten Veranlagung im Kanton lediglich die Kopfsteuer von Fr. 10.--, keine Direkte Bundessteuer und Gemein- desteuern in der Höhe von Fr. 250.--, mithin einen monatlichen Betrag von Fr. 21.65, was sich bei gleichbleibendem Einkommen der Gesuchstellerin auch in Zukunft nicht ändern wird, weshalb für Steuern ein Betrag von Fr. 21.65 angerechnet wird. Mithin ergibt sich für die Berufungsklägerin ein Bedarf von Fr. 1‘756.15. Auch mit ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 1‘518.-- (30%-ige Arbeitstätigkeit) ist sie nicht in der Lage ihren eigenen Bedarf zu decken, weshalb abzuklären ist, ob der Beru- fungsbeklagte in der Lage ist, den Kindesunterhalt aus eigener Kraft zu finanzieren.
- 16 -
E. 10 Der Berufungsbeklagte verdient monatlich Fr. 7‘195.-- (inklusive Anteil 13. Monats- lohn und der Aufrechnung der Krankenkassenprämien). Der Grundbetrag des Berufungsbeklagten beläuft sich auf Fr. 1‘200.--. Hinzu kommen Fr. 1‘000.-- für Miete inklusive Nebenkosten, Fr. 330.-- für die Krankenkasse, Fr. 25.-- für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung, Fr. 56.-- für den Arbeitsweg und Fr. 200.-- für auswärtiges Essen. Zudem hat der Berufungsbeklagte Fr. 129.15 an Gemeinde- steuern sowie Fr. 141.65 an Kantons- und direkter Bundessteuer zu bezahlen. Somit beläuft sich sein Grundbedarf auf Fr. 3‘081.80. Bringt man diesen Grundbedarf von Fr. 3‘081.80 von seinem Einkommen von Fr. 7‘195.-- in Abzug, verbleiben ihm Fr. 4‘113.20. Da dem Berufungsbeklagten auch die Krankenkassenprämien für seine Gattin und die drei Kinder direkt vom Lohn abge- zogen werden und diese (nicht seine eigenen) zu 80% subventioniert werden, sind zusätzliche Auslagen von Fr. 133.25 (Fr. 10.35 + Fr. 19.70 + 10.35 + 72.85) zu berück- sichtigen. Demnach verbleiben dem Berufungsbeklagten Fr. 3‘979.95. Mit diesem Betrag ist es ihm ohne Weiteres möglich den Kinderunterhalt von Fr. 2‘375.-- (Fr. 820.-- für A_________ plus Fr. 970.-- für B_________ und Fr. 585.-- für C_________) sowie wie bis anhin die Krankenkassenprämien der Kinder zu bezah- len.
E. 11 Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass die Ehe die finanzielle Situ- ation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat („lebensprägende Ehe“). Hat eine Ehe bis zum Trennungszeitpunkt mindestens 10 Jahre gedauert, ist grund- sätzlich von einer Lebensprägung auszugehen (BGE 137 III 102 E. 4.1.2, 132 III 598 E. 9.2). Unabhängig von ihrer Dauer liegt sodann unter anderem eine Lebensprägung vor, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1). Eine solche Ehe führt aber nicht automatisch zu einem Unterhaltsanspruch: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenver- sorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 ZGB ergibt; nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Unterhaltsanspruch, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist (Bundesgerichtsurteil 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.5.2; BGE 137 III 102 E. 4.1.2 mit Hinweis).
E. 11.1 Die Berufungsklägerin, geb. am xxx 1967, verfügt über keinerlei Berufsausbil- dung. Sie war seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig, sondern führ-
- 17 - te den Haushalt und betreute die Kinder. Seit 2011 arbeitet sie als Raumpflegerin in Teilzeit bei der Gemeinde O_________ und zwar zu ca. 20%. Während der Ehe kümmerte sich um die Kinder und führte den Haushalt. Mithin hatte die Ehe direkten Einfluss auf ihre finanzielle Situation (Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der Geburt des ersten Kindes, kein eigener Lohn in der Zeit zwischen 1998 und 2011, Erziehung der Kinder, danach Arbeit in Teilzeit). Aus der Ehe gingen zudem drei Kin- der hervor und diese dauerte bis zur Trennung 17 Jahre. Es liegt daher eine lebens- prägende Ehe vor.
E. 11.2 Abzuklären gilt es nun, ob die Berufungsklägerin ihren gebührenden Unterhalt aus eigener Kraft zu decken vermag oder nicht und ob der andere Teil leistungsfähig ist, einen Unterhalt zu bezahlen. Dabei ist bei lebensprägenden Ehen in folgenden drei Schritten vorzugehen (Bundes- gerichtsurteil 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2): Vorab ist der gebührende Un- terhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien fest- zustellen sind; bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 132 III 593 E. 3.2), der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts bildet (BGE 129 III 7 E. 3.1.1, 132 III 593 E. 2.2). Sodann ist zu prü- fen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/aa).
E. 11.2.1 Die Parteien wohnten während der Ehe in ihrer ehelichen Wohnung in P_________ zusammen mit den drei Kindern. Die Wohnung gehört inzwischen der Ehegattin, die die Wohnung zusammen mit ihren Kindern bewohnt. Finanziert wurde der Lebensunterhalt der Familie während der Ehe allein durch den Verdienst des Ehe- gatten, da sich die Ehegattin um den Haushalt und die Erziehung der Kinder kümmer- te. Die scheidungsbedingten Mehrkosten betreffen die Miete für die Wohnung des Be- rufungsbeklagten samt den anfallenden Nebenkosten, die Versicherungsprämien für Hausrat und Haftpflicht sowie die Gebühren für die Telekom, welche anfallen. Der wäh-
- 18 - rend der Ehe gemeinsam gelebte Standard und die scheidungsbedingten Mehrkosten können mit dem Salär des Berufungsbeklagten allein nicht bezahlt werden.
E. 11.2.2 Bezüglich des Verdienstes und des Bedarfs des Berufungsbeklagten kann auf Erwägung 10 hievor verwiesen werden. Mithin ist von einen monatlichen Einkommen von Fr. 7‘195.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn und der Aufrechnung der Krankenkas- senprämien) auszugehen. Dem steht sein Bedarf von Fr. 3‘081.80 gegenüber. Zusätz- lich gilt es die für seine Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 2‘375.-- und den Betrag von Fr. 133.25 (Krankenkassenprämien für die Kinder und die Berufungsklägerin) zu berücksichtigen und können zum Bedarf hinzugezählt wer- den, so dass sich dieser mit den Auslagen auf Fr. 5‘590.05 beläuft. Was das Vermögen betrifft, so ging der Bezirksrichter von keinen nennenswerten Mitteln aus, und zwar auch nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung, was nicht zu beanstanden ist.
E. 11.2.3 Bezüglich des Verdienstes und des Bedarfs der Berufungsklägerin kann auf Erwägungen 7.2 und 9 verwiesen werden. Bis zum 12. Juli 2018 ist ihr ein Verdienst von Fr. 1‘518.-- anzurechnen. Danach bis zum 30. Juni 2022 ein solcher von Fr. 2‘257.60 und ab dem 1. Juli 2022 Fr. 4‘106.90. Ihr Bedarf beläuft sich auf Fr. 1‘756.15. Sie hat aus Güterrecht die 5 ½ Zimmerwohnung erhalten und musste die darauf las- tenden Schulden übernehmen. Zudem erhielt sie einen Betrag von Fr. 36‘964.60, der auf ein Säule 3a-Konto einbezahlt war. Es kann daher auch bei ihr nicht von nennens- werten Mitteln gesprochen werden.
E. 11.2.4 Der Gesamtbedarf der Parteien beträgt Fr. 7‘346.20 (Fr. 5‘590.05 + Fr. 1‘756.15). Das Gesamteinkommen beläuft sich bis zum 12. Juli 2018 auf Fr. 8‘713.-- (Fr. 7‘195.-- + Fr. 1‘518.--). Danach bis zum 30. Juni 2022 auf Fr. 9‘452.60 (Fr. 7’195.-- + Fr. 2‘257.60) und anschliessend auf Fr. 11‘301.90 (Fr. 7’195.-- + Fr. 4‘106.90). Ausgehend von diesen Gesamteinkommen und einem Gesamtbedarf von Fr. 7‘346.20 resultiert für die Zeit bis zum 12. Juli 2018 ein Überschuss von Fr. 1‘366.80. Danach bis zum 30. Juni 2022 ein solcher von Fr. 2‘106.30 und anschliessend ein solcher von Fr. 3‘955.70. Dieser Überschuss ist unter den Parteien im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel zu teilen, so dass der Berufungsklägerin bis zum 12. Juli 2018 total Fr. 2‘667.35
- 19 - (Bedarf Fr. 1‘756.15 + 911.20 [Anteil Überschuss]) zustehen. Anschliessend bis
30. Juni 2022 stehen ihr total Fr. 3‘160.35 (Bedarf Fr. 1‘756.15 + 1‘404.20 [Anteil Über- schuss]) zu. Danach noch total Fr. 4‘393.30 (Bedarf Fr. 1‘756.15 + 2‘637.15 [Anteil Überschuss]). Dem Berufungsbeklagten stehen bis zum 12. Juli 2018 Fr. 6‘045.65 (Bedarf und Aus- lagen Fr. 5‘590.05 + Fr. 455.60 [Anteil Überschuss] zu, dann bis zum 30. Juni 2022 Fr. 6‘292.15 (Bedarf und Auslagen Fr. 5‘590.05 + Fr. 702.10 [Anteil Überschuss] und danach Fr. 6‘908.60 (Bedarf und Auslagen Fr. 5‘590.05 + Fr. 1‘318.56 [Anteil Über- schuss]). Aufgrund des während der Ehe gelebten Standards haben die beiden Ehegatten An- spruch auf diese Beträge. Sie bilden aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts (BGE 129 III 7 E. 3.1.1, 132 III 593 E. 2.2).
E. 11.2.5 Es gilt nun zu überprüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können, da der Vorrang der Eigenversorgung, welcher sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt, zu beachten ist. Zur Deckung ihres Bedarfs bis zum 12. Juli 2018 fehlen der Berufungsklägerin Fr. 1‘149.35 (Fr. 2‘667.35 ./. 1‘518.--); danach bis zum 30. Juni 2022 Fr. 902.55 (Fr. 3‘160.35 ./. Fr. 2‘257.80) und anschliessend Fr. 286.40 (Fr. 4‘393.30 ./. Fr. 4‘106.90). Mithin ist es der Berufungsklägerin nicht möglich, ihren Unterhalt alleine zu finanzieren, so dass sie Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag hat. Dem Berufungsbeklagten ist es möglich mit seinem Gehalt die obgenannten Beträge als nachehelicher Unterhalt an die Berufungsklägerin zu bezahlen. Mithin hat der Berufungsbeklagte nachfolgende gerundete Beträge als nachehelichen Unterhalt an die Berufungsklägerin zu bezahlen:
- Fr. 1‘150 bis zum 12. Juli 2018;
- Fr. 900.-- vom 13. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2022;
- Fr. 290.-- vom 1. Juli 2022 bis zum Erreichen des ordentlichen gesetzlichen Pen- sionierungsalters der Berufungsklägerin.
E. 11.2.6 Die Zusprechung eines höheren nachehelichen Unterhaltes, insbesondere durch die Zahlung eines gleich hohen Pensionskassenbeitrages (Arbeitgeber- und Ar- beitsnehmerbeiträge) wie die des Berufungsbeklagten, muss abgewiesen werden, da sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Stan-
- 20 - dard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) bemisst, auf dessen Fortführung beide Teile Anspruch haben (BGE 132 III 593 E. 3.2). Dieser bildet aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 129 III 7 E. 3.1.1, 132 III 593 E. 2.2) und wurde in Erwägung 11.2.5 berechnet.
E. 12 Während des gesamten Verfahrens war nie die Rede davon, dass die Kranken- kassenprämien für die Kinder und die Ex-Gattin nicht mehr vom Lohn des Berufungs- beklagten in Abzug gebracht werden. Auch das Kantonsgericht ging in der Festlegung der Unterhaltsbeiträge davon aus. Mithin hat der Berufungsbeklagte, zusätzlich zu den in diesem Urteil festgelegten Beiträgen die Krankenkassenbeiträge für die Kinder und die Berufungsklägerin gemäss bestehenden Policen zu bezahlen und zwar für jedes der Kinder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung und für die Ehegattin bis zum Erreichen des ordentlichen gesetzlichen Pensionierungsalters der Berufungsklä- gerin. Der guten Ordnung halber wird dies ausdrücklich festgehalten.
E. 13 Der Berufungsbeklagte verlangt, dass Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils aufzu- heben sei und […] Y_________ ermächtigt werde, monatlich Fr. 215.-- gemäss Ver- gleich vom 4. September 2015 Punkt 5d vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen. In Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils, die in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Bezirksrichter diesen Abzug geregelt, so dass auf dieses Begehren nicht eingetreten wird.
E. 14.1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, die einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen wie bereits ausgeführt (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wobei im Berufungsverfahren ein Reduktionkoeffizient von 60% berücksichtigt werden kann. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Obsiegt keine der Parteien werden sie verhältnismässig aufgeteilt. Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend obsiegt keine der Parteien, weshalb die Prozesskosten aufzuteilen sind. Aufgrund der eingereichten Berufung wurde der nacheheliche Unter- halt bis zum 12. Juli 2018 erhöht, jedoch nicht im geforderten Mass und aufgrund der eingereichten Anschlussberufung wurde er für die Zeit nach dem 12. Juli 2018 bis zur
- 21 - ordentlichen Pensionierung der Berufungsklägerin reduziert, jedoch auch wieder nicht in der geforderten Höhe. Aufgrund dieses Prozessausganges rechtfertigt es sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens hälftig zu teilen.
E. 14.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma- ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Vorliegend verlangte die Berufungsklägerin eine Er- höhung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags um Fr. 600.-- bis zur ordentlichen Pen- sionierung und der Berufungsbeklagte eine Reduzierung desselben um Fr. 403.--, wo- bei dieser nur bis Ende Juni 2022 zu bezahlen sei. Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich die Gebühr bei einem Streitwert von Fr. 196‘875.-- im Rah- men von Fr. 4‘500.-- bis Fr. 18‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fassung laut Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rah- men des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014), wobei für das Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizienten von 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhand- lung durchgeführt. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 3’200.-- angemessen, welche die Parteien je zur Hälfte, mit Fr. 1‘600.-- zu bezah- len haben.
E. 14.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessen Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b, c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistandes richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 196‘875.-- beträgt der ordentliche Rahmen inkl. MwSt. (Art. 27 Abs. 5 GTar) Fr. 12‘800.-- bis Fr. 17‘600.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktionskoeffizient von 60 % zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 5‘120.-- und maximal Fr. 7‘040.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar).
- 22 - Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen durchschnittlicher Umfang und Schwierigkeit sowie der der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit mit einem einfachen Schrif- tenwechsel ohne mündliche Verhandlung und die finanzielle Situation der Parteien und der Tatsache, dass ein Missverhältnis zwischen der Entschädigung gemäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände besteht (Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 GTar), erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusi- ve Auslagen) als angemessen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens schuldet die Berufungsklägerin dem Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- und der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin ebenfalls eine solche von Fr. 1‘500.--.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Berufung wird grossmehrheitlich abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird, soweit darauf eingetreten wird, ebenfalls grossmehr- heitlich abgewiesen. 3. Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt abgeändert:
a) Y_________ bezahlt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Vo- raus die folgenden Unterhaltsbeiträge an seine Kinder: für A_________ Fr. 820.-- bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung; für B_________ Fr. 970.-- bis zum 12. Juli 2018 und danach Fr. 820 bis zum erfüllten 18. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung; für C_________ Fr. 585.-- bis zum 30. Juni 2018, ab dem 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2022 Fr. 870.-- (Fr. 1‘241.20 ./. Fr. 375.--) und ab dem 1. Juli 2022 Fr. 820.-- bis zum erfüllten 18. Altersjahr resp. bis zum ordentlichen Ab- schluss der Ausbildung. Die Familien- und Kinderzulagen sind zusätzlich zu bezahlen, soweit sie von Y_________ bezogen werden.
- 23 -
b) Y_________ bezahlt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Vo- raus einen nachehelichen Unterhalt für X_________: - Fr. 1‘150 bis zum 12. Juli 2018; - Fr. 900.-- vom 13. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2022; - Fr. 290.-- vom 1. Juli 2022 bis zum Erreichen des ordentlichen gesetzli- chen Pensionierungsalters der Berufungsklägerin. c) Y_________ bezahlt zusätzlich die Krankenkassenprämien für jedes der Kin- der bis zum jeweiligen ordentlichen Abschluss der Ausbildung und für X_________ bis zum Erreichen ihres ordentlichen gesetzlichen Pensionie- rungsalters.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrage von Fr. 3‘200.-- werden je zur Hälfte mit Fr. 1‘600.-- von Y_________ und X_________ bezahlt.
5. Y_________ bezahlt X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- für das Berufungsverfahren und X_________ ebenfalls eine solche von Fr. 1‘500.-- an Y_________. Sitten, 30. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 16 7
URTEIL VOM 30. DEZEMBER 2016
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Y_________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
(Ehescheidung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht O_________ vom 9. Dezember 2015
- 2 - Sachverhalt und Verfahren
A. Im Scheidungsverfahren, das X_________ am 8. November 2013 gegen ihren Ehegatten Y_________ beim Bezirksgericht O_________ eingeleitet hatte, schlossen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung am 4. September 2015 eine Teileinigung ab. Die Parteien einigten sich in Bezug auf die Scheidung, die elterliche Obhut, das Besuchsrecht und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Keine Einigung erzielten die Parteien bezüglich der elterlichen Sorge (S. 430) und der Unterhaltsbeträge (S. 431). B. Am 12. Oktober 2015 reichten die Parteien die schriftlichen Parteivorträge ein. Sie stellten folgende Anträge: KLÄGERIN:
1. Die Kinder A_________, B_________ und C_________ werden unter die elterliche Sorge der Kinds- mutter X_________ gestellt.
2. Y_________ bezahlt für den Unterhalt der minderjährigen Kinder A_________, geboren am xxx 1998, B_________, geboren am xxx 2002, und C_________, geboren am xxx 2006 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im voraus Fr. 800.00 bis zum er-füllten 12. Altersjahr und Fr. 1‘000.00 ab dem erfüllten 12. Altersjahr bis zur Mündigkeit beziehungsweise zum Abschluss der ordentlichen Aus- bildung. Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, soweit sie vom Beklagten Y_________ bezogen werden.
3. Herr Y_________ bezahlt als nachehelichen Unterhalt an Frau X_________ monatlich im Voraus Fr. 2‘400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juni 2022 und dann Fr. 1‘875.00 bis zum Errei- chen des AHV-Alters der Unterhaltsberechtigten, Frau X_________.
4. Der an die Kinder geschuldete Unterhalt und der nacheheliche Unterhalt werden dem Konsumenten- preisindex angepasst und zwar jährlich jeweils im Januar. Ausgangsindex ist derjenige des Monats, an dem das Urteil gefällt wird.
5. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten Y_________.
6. Der Klägerin X_________ wird eine Parteientschädigung, allenfalls ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 6‘000.00 für das Scheidungsverfahren zugesprochen. BEKLAGTER:
1. Y_________ bezahlt an X_________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 620.00 unter Ab- zug von CHF 215.00 pro Monat, also netto CHF 405.00 bis Ende Juni 2022.
- 3 -
2. Y_________ bezahlt an die Kinder A_________, B_________ und C_________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zur Beendigung der ordentlichen Erstausbildung.
3. Das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder A_________, B_________ und C_________ wird bei- den Elternteilen gemeinsam übertragen.
4. Die Kosten von Verfahren und Urteil tragen die Parteien je hälftig und die Anwaltskosten werden wett- geschlagen.
5. Y_________ sei für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt N_________ sei gemäss hinterlegter Honorarnote zu entschädigen. C. Am 9. Dezember 2015 erliess der Bezirksrichter nachfolgendes Urteil:
1. a) Den Parteien wird für das Scheidungsverfahren Z1 2013 110 die vollständige unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt.
b) Rechtsanwalt M_________ wird als Offizialanwalt von X_________ eingesetzt.
c) Rechtsanwalt N_________ wird als Offizialanwalt von Y_________ eingesetzt.
2. Die am 11. November 1994 vor dem Zivilstandsamt der Gemeinde O_________ zwischen Y_________ und X_________ geschlossene Ehe wird geschieden.
3. Die Kinder A_________ (geb. am xxx 1998), B_________ (geb. am xxx 2002) und C_________ (geb. am xxx 2006) stehen unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter X_________.
4. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu.
5. Der Beklagte Y_________ bezahlt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im voraus die fol- genden Unterhaltsbeiträge:
a) für jedes der Kinder
- Fr. 800.00 bis zum erfüllten 12. Altersjahr,
- Fr. 900.00 bis zum erfüllten 18. Altersjahr bzw. bis zur Beendigung der ordentlichen Ausbildung des Kindes.
b) als nachehelichen Unterhalt für X_________
- Fr. 1‘125.00 bis zum 30. Juni 2016,
- und nach dem 1. Juli 2016: Fr. 1‘000.00 bis zum Erreichen des ordentlichen gesetzlichen Pensionie- rungsalters der Klägerin X_________.
c) Die Familien- und Kinderzulagen sind jeweils zusätzlich an die Klägerin zu zahlen.
6. Die Unterhaltsbeiträge sind bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um jeweils 5 Punkte anzupasssen (Indexbasis 11/2015 von 97.7 bei Index Dezember 2010 = 100 Punkte).
- 4 -
7. Betreffend den persönlichen Verkehr und die Konfliktbewältigung unter den Parteien wird Ziff. 3 der gerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 4. September 2015 genehmigt und diese mit folgendem Wortlaut zum Urteil erhoben:
a) Es wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet bzw. beibehalten. Als Besuchs- rechtsbeistand wird D_________, Abteilungsleiter AKS E_________, beibehalten. Der Besuchsrechts- beistand hat das Besuchsrecht gemäss den nachfolgenden Abmachungen zu organisieren und zu überwachen. Mit dem Vollzug wird die Kindesschutzbehörde O_________ betraut.
b) Der persönliche Verkehr des Vaters mit der Tochter A_________ erfolgt in Absprache mit ihr.
c) Für die Kinder B_________ und C_________ besteht bis Ende August 2016 ein begleitetes Be- suchsrecht für einen halben Tag alle vierzehn Tage. Die Einzelheiten werden vom Besuchsrechtsbei- stand mit den Eltern festgelegt.
Die Begleitung erfolgt durch eine Fachperson wenn möglich in O_________ oder in Absprache mit den Eltern durch eine von diesen akzeptierte Vertrauensperson.
Die Fachperson und der Besuchsrechtsbeistand erstellen per Ende Februar 2016 einen Zwischenbe- richt und per Ende Juni 2016 einen zweiten Bericht über den Verlauf des Besuchsrechts mit Empfeh- lungen für die Weiterführung des persönlichen Verkehrs zuhanden des Gerichts bzw. der KESB O_________.
d) Ab dem 1. September 2016 wird das Besuchsrecht einstweilen in der bisherigen Art und im bisheri- gen Umfang weiter geführt. Für Abänderungen, insbesondere für eine Ausdehnung oder Einschrän- kung des Besuchsrechts oder für eine konkretere behördliche Regelung, stellen die Parteien ein Abän- derungsbegehren.
e) Die Parteien erklären grundsätzlich ihre Bereitschaft, im Hinblick auf ihre Konfliktbewältigung unter Beihilfe des Besuchsrechtsbeistands im Sinne des psychologischen Gutachtens von Dr. F_________ vom 11. Juni 2015 zusammen zu arbeiten.
8. Herr D_________ wird als Beistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs eingesetzt bzw. beibehalten.
9. Die KESB des Bezirkes O_________ wird mit dem Vollzug dieser Kindesschutzmassnahme betraut.
10. Dem Beklagten Y_________ wird die Weisung erteilt, bei der Ausübung des Besuchsrechts in Gegen- wart der Kinder auf Alkohol, Drogen und Pornografiekonsum zu verzichten.
11. Betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Erfüllung der gerichtlich festgesetzten Un- terhaltspflicht wird die Ziff. 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. September 2015 genehmigt und mit folgenden Wortlaut zum Urteil erhoben:
a) X_________ übernimmt samt Inventar die eheliche 5 ½-Zimmer-Wohnung mit hälftigem Anteil an Garage und Lagerraum sowie hälftigem Anteil an Hofraum/Garten in O_________ (Parzellen Nr. xxx1/1 Garage und Lagerraum, davon ½, Nr. xxx1/2 5 ½- Zimmerwohnung, Keller und Estrich, und
- 5 - Nr. xxx2 Hofraum/Garten, davon ½) unter gleichzeitiger Übernahme der darauf lastenden Hypothekar- schuld in Höhe von Fr. 282‘200.00 bei der G_________bank.
b) X_________ kann nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf einseitiges Begehren die grundbuch- liche Übertragung dieser Grundstücke verlangen; das Grundbuchamt hat der Bank die Schuldüber- nahme anzuzeigen.
c) Diesbezüglich werden keine Ausgleichszahlungen geleistet.
d) Y_________ überträgt sein Guthaben der Säule 3A von derzeit Fr. 36‘964.60 an X_________, für die ein neues Säule 3a-Konto eröffnet wird.
Als Ausgleich für die Übertragung dieses Guthabens kann Y_________ für sieben Jahre monatlich Fr. 215.00 von den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen abziehen.
12. Betreffend den Vorsorgeausgleich wird die Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. September 2015 genehmigt und mit folgenden Wortlaut zum Urteil erhoben:
Der Vorsorgeausgleich wird vom Gericht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen, wobei der Vorbezug von Fr. 20‘000.00 per 30.11.1999 bei der Berechnung von der während der Ehe erwor- benen Freizügigkeitsleistung in Abzug zu bringen ist. Betreffend diese Fr. 20‘000.00 sind weiter keine Ausgleichszahlungen geschuldet.
13. Der Klägerin wird mitgeteilt, dass sie gemäss Art. 119 ZGB jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeam- ten oder der Zivilstandsbeamtin erklären kann, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen kann.
14. a) Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 (Gerichtsgebühr Fr. 911.60; Auslagen Fr. 5‘088.40) wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
b) Diese Gebühr wird einstweilen vom Kanton Wallis getragen, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Parteien, sobald es ihre Verhältnisse erlauben.
15. a) Die Parteien tragen ihre eigenen Anwaltskosten.
b) Der Kanton Wallis entschädigt die Offizialanwälte mit je Fr. 6‘000.00, vorbehältlich der Rückzahlung durch die Parteien, sobald es ihre Verhältnisse erlauben. D. Mit Berufung vom 11. Januar 2016 focht X_________ (nachfolgend Berufungsklä- gerin) nur Ziffer 5 des Scheidungsurteils an und zwar bezüglich des nachehelichen Unterhaltes an die Berufungsklägerin, wobei angesichts des Sachzusammenhanges sowie der Berechnungsweise des Bezirksrichters auch der für die Kinder festgesetzte Unterhalt in die Begründung miteinbezogen werde. Sie stellte nachfolgende Rechtsbe- gehren:
1. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes O_________ vom 9. Dezember 2015 (Z1 13
110) in Sachen X_________ gegen Y_________ wird aufgehoben und der Beklagte Y_________ ver-
- 6 - pflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) für jedes der Kinder Fr. 800.00 bis zum erfüllten 12. Altersjahr, Fr. 900.00 ab erfülltem 12. Altersjahr bis zum erfüllten 18. Altersjahr beziehungsweise bis zur Beendigung der ordentlichen Ausbildung des Kindes, wobei Kinderzulagen in diesen Beträgen nicht inbegriffen sind und vom Beklagten Y_________ zusätzlich geschuldet sind, soweit sie von ihm bezogen werden.
b) als nachehelicher Unterhalt für X_________:
Fr. 1'600.00 bis zum Erreichen des AHV-Alters der Unterhaltsberechtigten, Frau X_________.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten, wobei die gewährte unentgeltliche Rechtspflege bestätigt wird.
3. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen. E. Am 12. Februar 2016 nahm Y_________ zur Berufung Stellung und reichte eine Anschlussberufung ein, wobei auch er nur Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils anfocht und nachfolgende Rechtsbegehren stellte:
1. Die Berufung vom 11. Januar 2016 sei abzuweisen.
2. Die Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts O_________ vom 9. Dezember 2015 sei aufzuheben.
3. Y_________ bezahlt an X_________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 597.-- bis Ende Juni 2022. Y_________ wird berechtigt monatlich CHF 215.-- abzuziehen gemäss Vergleich vom 4. September 2015 Punkt 5d.
4. Y_________ bezahlt an die Kinder A_________, B_________ und C_________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.-- bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zur Beendigung der ordentli- chen Erstausbildung.
5. Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu zahlen.
6. Sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Urteils sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten von X_________.
7. Y_________ sei für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
8. Y_________ sei auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren F. Am 17. März 2016 nahm die Berufungsklägerin zur Anschlussberufung Stellung. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 7 -
2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid der Abschlussberufung gehen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten Y_________.
3. Der Berufungsklägerin X_________ wird für das Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädi- gung zugesprochen. G. Nachdem das Dossier der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantons- gerichts überlassen wurde und der Zivilrichter im Scheidungsurteil vom 9. Dezember 2015 das hälftige Teilungsverhältnis der Austrittsleistung der Ehegatten festgelegt hat- te, entschied diese am 9. November 2016 Nachfolgendes:
1. Nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils überweist die Pensionskasse H_________ vom Konto von Y_________ den Betrag von CHF 92‘347.35 samt Zins zu 1.25% ab dem 25. Januar 2016 auf das Konto von X_________ bei der Freizügigkeitsstiftung der I_________ AG in J_________ (Konto xxx3).
2. Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist ein Verzugszins von 2.25% zu bezahlen.
3. Es werden keine Kosten erhoben. Diese Fr. 92‘347.35 entsprechen dem hälftigen Anteil von Fr. 184‘694.35 des Kontos von Y_________ bei der H_________. Nach Rechtskraft des Urteils wurde das gesamte Dossier wiederum an die I. Zivilrecht- liche Abteilung des Kantonsgerichts übermittelt. Erwägungen
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenent- scheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angele- genheiten entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren über Fr. 10‘000.-
- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 32 zu Art 313 ZPO). Die Streitwertgren- ze ist vorliegend bei einem Streitwert von Fr. 337‘710.-- (Unterhaltsbeiträge) bei Wei- tem erreicht. Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vor- gesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Die eingereichte Berufung sowie die Anschlussberufung erfolgten fristgerecht, weshalb auf sie einzutreten ist.
- 8 -
2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge, ebenso die Anschlussberufung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Hauptberufung be- schränkt. Sie kann sich auf beliebige Punkte des erstinstanzlichen Entscheides bezie- hen und muss in keinerlei Zusammenhang mit der Hauptberufung stehen (Reetz/Hilber, a.a.O., N. 17 zu Art. 313 ZPO). Diejenigen Teile des erstinstanzlichen Urteils, welche weder mit Berufung noch mit Anschlussberufung angefochten wurden, erwachsen in Rechtskraft (sog. Teilrechts- kraft). Mithin sind sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme der Ziffer 5, in Rechtskraft erwachsen und das Kantonsgericht hat sich damit nicht mehr zu befassen.
3. Die Berufungsklägerin bemängelt, dass der Bezirksrichter die konkreten Bedürfnis- se der Kinder nicht ermittelt (Verletzung von Art. 285 ZGB), die Kinderzulagen zum Einkommen der Berufungsklägerin hinzugerechnet (Verletzung von Art. 285 und 125 ZGB), keine angemessene Altersvorsorge für die Berufungsklägerin im Unterhalt be- rücksichtigt (Verletzung von Art. 125 ZGB) und den Betreuungsaufwand der Klägerin zu gering beziehungsweise deren Eigenversorgungskapazität zu hoch (unrichtige Sachverhaltsermittlung, Verletzung von Art. 125 ZGB) bemessen habe. Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger führte dagegen aus, dass für die Berufungsklägerin nach dem 1. Juli 2016 resp. 1. Juli 2022 keine ehebedingten Nachteile mehr nachgewiesen seien und sie ab diesem Zeitpunkt selber für ihre beruf- liche Vorsorge aufkommen könne. Mithin sei ihr nur bis zu diesem Zeitpunkt nacheheli- cher Unterhalt in der Höhe von Fr. 597.-- abzüglich Fr. 215.-- gemäss Vergleich ge- schuldet.
4. Die Eheleute X_________, geboren am 7. April 1967 und Y_________, geboren am
11. November 1969, haben am 11. November 1994 geheiratet. Dieser Ehe entspran- gen drei Kinder, A_________ geboren am xxx 1998, B_________ geboren am xxx 2002 und C_________, geboren am xxx 2006. Am 4. Juli 2011 reichte die Ehegattin ein Eheschutzgesuch ein und die Parteien schlossen am 15. Juli 2011 einen gerichtlichen Vergleich ab. Am 8. November 2013 reichte X_________ die Scheidungsklage ein. Die Ehegattin war seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig, sondern führte den Haushalt und betreute die Kinder. Sie verfügt über keine Berufsausbildung
- 9 - und arbeitet seit 2011 als Raumpflegerin in Teilzeit bei der Gemeinde O_________ und zwar zu ca. 20%. Der Ehegatte arbeitet seit Jahren beim K_________ in L_________. Er wohnt nun ebenfalls in P_________. Die drei Kinder wohnen bei ihrer Mutter in P_________ in der ehemaligen ehelichen Wohnung, welche der Kindsmutter im Rahmen der güterrechtlichen Auseinanderset- zung übertragen wurde. Die auf der Wohnung lastende Hypothek von Fr. 282‘200.-- wurde von ihr übernommen. Die Tochter absolviert eine Ausbildung. Die beiden Söhne besuchen noch die obligatorische Schule.
5. Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO gelten in Bezug auf den Kinderunterhalt die Offizialma- xime und der Untersuchungsgrundsatz. Der Richter ist folglich nicht an die Parteianträ- ge gebunden und entscheidet selbst bei deren Fehlen. Zudem gilt das Verschlechte- rungsgebot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Die Offizialmaxime gilt nicht nur zuguns- ten, sondern auch zulasten des Kindes bzw. des Unterhaltspflichtigen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Parteien sind indes bei der Feststellung des Sachverhaltes zur Mitwir- kung verpflichtet (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Für den Ehegattenunterhalt gelten im Ge- gensatz dazu die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz (Bundesge- richtsurteil 5A_285/2013 vom 24. Juli 2013).
6. Nach Art. 133 Abs. 1 ZGB hat das Gericht im Scheidungsverfahren den vom nicht sorgeberechtigten Elternteil zu leistenden Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen un- mündigen Kinder festzulegen, wobei der Unterhaltsbeitrag auch über die Mündigkeit der zu unterhaltenden Kinder hinaus festgelegt werden kann. Der Unterhaltsbeitrag wird für das Kind nach Art. 285 ZGB bemessen. Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und aus- serdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsbe- rechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Erkennt das Scheidungsgericht dem andern Ehegatten gleichzeitig Unterhalts- beiträge zu, ist im Urteil anzugeben, wie viel für diesen und wie viel für jedes Kind be- stimmt ist (Art. 143 Ziff. 2 ZGB). Das Gesetz schreibt weder eine konkrete Bemes- sungsmethode vor noch bestimmt es, wie das Gericht Kindes- und Ehegattenunterhalt koordinieren soll; die Verfahrensvorschrift in Art. 142 Ziff. 2 ZGB will lediglich gewähr- leisten, dass die beiden Ansprüche wegen der Verschiedenheit ihrer Abänderungs- und Beendigungsgründe klar unterschieden werden (Botschaft, S. 142 Ziff. 234.9). Ob der Kinderunterhalt in Konkurrenz zum Ehegattenunterhalt Priorität geniesst und vor- weg festgelegt werden soll, ist in der Lehre umstritten (vgl. Nachweis bei: Mei- er/Stettler, Les effets de la filiation [art. 270 à 327 CC], Fribourg 1998, N. 506 S. 243
- 10 - Anm. 774). Eine Rangordnung spielt allerdings nur bei ungenügender Leistungsfähig- keit eine Rolle, weil dann die Mittel für die Deckung beider Unterhaltsansprüche gege- benenfalls nicht ausreichen. Bei der Festlegung der Höhe des Unterhaltsbeitrages ist eine gewisse Pauschalisie- rung unumgänglich (vgl. eingehend ZWR 2003 S. 267 E. 3). Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 120 III 411 E. 3.2.2). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutenden Umstände berücksichtigt werden müssen (Botschaft, S. 161 Ziff. 244.3; Bundesgerichtsurteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001). Dabei gelangen in der Praxis verschiedene Bemessungsmethoden zur Anwendung. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung kann auf die Zürcher Tabellen abgestellt werden, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Dabei können namentlich gestützt auf die individuelle Lebensstellung der Eltern mit niedrigem Einkommen und das regio- nale Lebenskostenniveau auch Korrekturen nach unten angebracht werden (BGE 120 II E. 3,, Bundesgerichtsurteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001 E. 4b; Guglielmonti/Trezin, Die Berechnung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1993 S. 9 f.; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 285 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 33 zu Art. 285 ZGB). Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die vorge- nannte Berechnungsmethode auf einem monatlichen Einkommen zwischen Fr. 7'000.-- und Fr. 7'500.-- im Jahre 2003 basiert. Dies entspricht einem Einkommen von Fr. 7‘300.-- bis Fr. 7‘800.-- im Jahre 2016. Übersteigt das Einkommen beider Ehegat- ten diesen Referenzbetrag, kann der Richter den Unterhaltsbeitrag nach oben entspre- chend anpassen. Eine Erhöhung des Betrages kommt allerdings nur in Frage, wenn das Einkommen den Betrag von Fr. 10'000.-- bei Weitem übersteigt (Bundesgerichtsur- teil 5C.171/2003 vom 11. November 2003 E. 3.3 in FamPra.ch 2004 S. 379).
7. Damit diese Berechnungen vorgenommen werden können, gilt es zuvor die Ein- kommensverhältnisse festzulegen: 7.1 Der Berufungsbeklagte arbeitet seit Jahren für den K_________ in L_________ im Schichtbetrieb und verdiente im Jahre 2015 monatlich Fr. 7‘195.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn und der Aufrechnung der Krankenkassenprämien, die ihm direkt vom Lohn in Abzug gebracht werden). 7.2 Die Berufungsklägerin verdient als Reinigungskraft bei der Gemeinde O_________ Fr. 1‘148.-- netto im Monat und dies bei einer ca. 20%-igen Anstellung. Diese Tätigkeit hat sie im Jahre 2011 aufgenommen, nachdem sie vorher seit 1998
- 11 - nicht ausserhalb des Haushaltes arbeitstätig war. Das jüngste der drei Kinder C_________ ist am 30. Juni 2016 10 Jahre alt geworden und B_________ am 12. Juli 2016 14 Jahre alt. Die „10-16“-Regel mutet der obhutsberechtigten Person grundsätz- lich eine 50 %-Anstellung resp. bei zwei Kindern unter 16 Jahren eine 30 % Anstellung zu, sobald das jüngere von zwei Kindern 10 Jahre alt geworden ist. Das Aufstocken auf eine 50 %-Erwerbstätigkeit ist möglich, sobald das ältere Kind 16 Jahre alt wird. Der obhutsberechtigten Person ist schliesslich eine Vollzeitanstellung zuzurechnen, sobald auch das jüngere Kind 16 Jahre alt wird (BGE 137 III 102; Bundesgerichtsurteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.3.2; FamPra, 2. A., N. 59 zu Art. 125 ZGB). B_________ wird am 12. Juli 2018 16 Jahre alt sein und C_________ am 30. Juni
2022. Grundsätzlich hätte sich die Berufungsklägerin daher im jetzigen Zeitpunkt eine 30%-Erwerbstätigkeit, ab dem 12. Juli 2018 eine solche von 50% und ab dem 1. Juli 2022 eine Vollzeitanstellung anrechnen zu lassen. Es stellt sich die Frage, ob dies vorliegend auch von der Berufungsklägerin verlangt werden kann. Ihren Aussagen gemäss muss sie kontrollieren, ob B_________ die Hausaufgaben macht und je nach dem auch selber mitarbeiten. Dies ist jedoch in allen Familien üblich und keinesfalls speziell. Zudem attestierte das Inselspital dem Knaben eine Hochbegabung im Bereich des sprachlichen Verständnisses, jedoch erheblich eingeschränkte visuelle Wahrnehmungs- und visuokonstruktive Fähigkeiten. Diese liessen sich ohne weiteres durch die langjährige Behinderung durch den Strabismus erklären (S. 333). B_________ trat mit einem angepassten Programm in die OS ein und wird durch eine Heilpädagogin begleitet (S. 343). Mithin bedarf es für B_________ keiner zusätzlichen speziellen Betreuung, die über das absolut Normale hinausgeht. Was C_________ betrifft, ist dem psychologischen Gutachten zu entnehmen, dass die Schulleiterin ihn als wach und clever bezeichnet. Er sei B_________ im Entwicklungs- alter voraus, habe aber auch eine Einschränkung (Diagnose: minimale spastisch ze- rebrale Bewegungsstörung mit Dyspraxie; Psychomotoriktherapie). Für C_________ sei die pädagogische Schülerhilfe eine Insel und Entlastung vom Unterricht. Sie erlebe C_________ als Schlitzohr, aber herzig und sehr anständig (S. 343). Auch C_________ bedarf mithin keiner speziellen Betreuung durch die Kindsmutter, die über das normale Mass hinausgehen würde.
- 12 - Aus der Sicht der Kindsbetreuung war und ist es der Kindsmutter im jetzigen Zeitpunkt zuzumuten, einer 30%-igen Arbeitstätigkeit nachzugehen und diese Arbeitstätigkeit sukzessive zu steigern, so dass sie ab dem 12. Juli 2018 zu 50% und ab dem 1. Juli 2022 zu 100% wird arbeiten können. Der Richter darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypotheti- schen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltsberechtigte (wie auch der unter- haltspflichtige) Partner bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient (Bundesgerichtsurteil 5A_615/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a, 127 III 136 E. 2a in fine, 119 II 314 E. 4a, 117 II 16 E. 1b, 110 II 116 E. 2a). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkom- men zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Wel- che Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3 mit Hinweisen), die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung be- antwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden fest- gestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Bundesgerichtsurteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; Hausheer/Geiser/Aebi- Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz. 10.80; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 2.158). Bei der Anrechnung geht es darum, dass sowohl der Unterhaltspflichtige als auch die Unterhaltsberechtigte das Einkommen zu erzielen haben, das ihnen tatsächlich mög- lich und zumutbar ist. Die Berufungsklägerin ist am xxx 1967 geboren. Sie hat keinen Beruf erlernt. Sie hat ihre Arbeitstätigkeit bei der Geburt der ersten Tochter im Jahre 1998 aufgegeben. Seit 2011 führt sie jedoch Reinigungsarbeiten in Teilzeit aus. Sie wusste um den Zustand ihrer Ehe seit dem Eheschutzverfahren im Jahre 2011 und musste ab diesem Zeitpunkt mit der Scheidung rechnen. Ihr musste bewusst gewesen sein, dass mit dem Salär des Mannes zusätzlich nicht noch die scheidungsbedingten Mehrkosten zu bezahlen waren und sie daher zwangsläufig eine Arbeitstätigkeit aufnehmen musste, die mit zuneh- menden Alter der Kinder auch entsprechend ansteigen musste. Sie war damals 44
- 13 - jährig und sie hatte mithin Zeit, sich darauf einzustellen. Sie ist bei guter Gesundheit. Gegenteiliges ist nicht bekannt. Wenn ihr die bestehende Arbeitsmöglichkeit keinen höheren Beschäftigungsgrad zulässt, hätte sie sich nach anderen Arbeitgebern um- sehen müssen. Die gegenwärtige Arbeitssituation im Oberwallis ist nicht derart, dass sie keine zusätzliche Arbeit finden kann. So kann sie weitere Reinigungsarbeiten bei Privaten oder Geschäften der Region ausführen oder sich bei einer Reinigungsfirma anstellen lassen. Zudem werden im Gastgewerbe immer wieder Leute gesucht. Eben- so Kassiererinnen in den verschiedensten Verkaufsläden, Kiosken oder Tankstellen- shops. Da die Berufungsklägerin gegenwärtig nur einer 20%-igen Arbeitsbeschäftigung nachgeht, hat sie sich daher teilweise ein hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen, wobei für den Anteil, der die effektive 20%-ige Anstellung übersteigt, die Mini- malansätze für Reinigungskräfte gemäss den informations professionnelles et sociales / receuil valaisan 2016 (info/actif) zur Anwendung kommen. Bei einer 30%-igen Anstel- lung würde ihr Lohn Fr. 1‘518.-- betragen, bei einer 50%-igen Anstellung Fr. 2‘257.60 und bei einer Vollanstellung Fr. 4‘106.90. 7.3 Aufgrund der Verdienste der Berufungsklägerin (inklusive des hypothetischen Ein- kommens) und des Berufungsbeklagten ist eine Erhöhung der Beträge gemäss Zür- cher Tabellen nicht angebracht.
8. Berechnet man die Unterhaltsbeiträge nach den Empfehlungen der Bildungsdirekti- on des Kantons Zürich (Amt für Jugend- und Berufsberatung; Stand 1. Januar 2016), den sogenannten Zürcher Tabellen, so beträgt der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für eins von drei Kindern im Alter von dreizehn bis achtzehn Jahren Fr. 1‘643.--. Ohne den Betrag von Pflege und Erziehung von Fr. 192.--, den die Kindsmutter in natura erbringt und der bei der Ermittlung des Barbedarfs von vornherein ausser Acht gelas- sen werden kann (Bundesgerichtsurteile 5A_729/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 2.1, 5A_154/2008 vom 23. Juni 2008 E. 3.3, 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.2, 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004 E. 3.1), beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 1‘451.--. Die- ser Betrag ist individuellen und den Verhältnissen des Kantons Wallis anzupassen. Wie in ZWR 2012 S. 149 festgehalten, könnten von den Fr. 740.-- , die die Zürcher Tabelle unter dem Titel „weitere Kosten“ für 1 bis 3 Kinder im Alter zwischen dreizehn und achtzehn Jahren (Anteil an Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen, Versicherungen, sofern dieser im Betrag des obhutsberechtigten Elternteils bereits berücksichtigt ist) festhält, Fr. 44.50 in Abzug gebracht werden. In Anpassung an die Walliser Verhältnis- se ist der Restbetrag um 15 % zu reduzieren, was Fr. 591.20 ergibt. Bezüglich der Un- terkunft sind bei Wohnkosten von Fr. 1‘000.-- pro Monat jedem der drei Kinder, die
- 14 - zusammen mit ihrer Mutter wohnen, Fr. 220.-- anzurechnen, was 22% der Gesamtkos- ten entspricht. Somit ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘241.20 (Fr. 321.-- für Ernährung; Fr. 109.-- für Bekleidung; Fr. 220.-- für Unterkunft, Fr. 591.20 weitere Kos- ten). Hiervon sind die Kinderzulagen resp. die Ausbildungszulagen in Abzug zu brin- gen. Für A_________ sind dies Fr. 425.-- (Ausbildungszulage) und für B_________ Fr. 275.-- (Kinderzulagen), die gemäss gesetzlicher Regelung (Art. 285 Abs. 2 ZGB) zusätzlich zu bezahlen sind. Somit ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 816.20, gerundet auf Fr. 820.-- für A_________. Dieser Betrag ist bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung ge- schuldet. Für B_________ beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 966.20, gerundet auf Fr. 970.--. Dieser Betrag ist geschuldet bis zum 12. Juli 2018. Danach wird auch für B_________ die Ausbildungszulage auf Fr. 425.-- steigen, so dass sich sein Unter- haltsbeitrag auf Fr. 820.-- reduziert. Dieser Betrag ist dann bis zum erfüllten 18. Alters- jahr resp. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung geschuldet. Gemäss derselben Berechnung beträgt der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für eins von drei Kindern im Alter zwischen sieben und zwölf Jahren Fr. 1‘155.-- (ohne den Be- trag von Fr. 326.-- für Pflege und Erziehung). Nach Abzug von Fr. 44.50 und der An- passung der „weiteren Kosten“ von Fr. 518.-- an die Walliser Verhältnisse (Reduktion um 15%) ergibt sich ein Betrag Fr. 958.50 (Fr. 247.-- für Ernährung; Fr. 89.-- für Be- kleidung; Fr. 220.-- für Unterkunft, Fr. 402.50 weitere Kosten). Nach Abzug der Kin- derzulagen von Fr. 375.-- ergibt dies einen Betrag von Fr. 583.50, gerundet auf Fr. 585.-- für C_________ und zwar bis zum 30. Juni 2018. Ab dem 1. Juli 2018 ist ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 870.-- (Fr. 1‘241.20 ./. Fr. 375.--) geschuldet und zwar bis zum 30. Juni 2022. Ab dem 1. Juli 2022 wird der Betrag auf Fr. 820.-- redu- ziert, da auch C_________ ab diesem Zeitpunkt in den Genuss der Ausbildungszulage von Fr. 425.-- kommt. Der Betrag ist dann bis zum erfüllten 18. Altersjahr resp. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung geschuldet.
9. Die Berufungsklägerin übernahm gemäss Scheidungskonvention die eheliche 5 ½- Zimmerwohnung, Keller und Estrich sowie den hälftigen Anteil am Hofraum/Garten. In dieser Wohnung lebt sie zusammen mit ihren drei Kindern. Ihr Bedarf setzt sich wie folgt zusammen: Für die alleinerziehende Mutter ist von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1‘350.-- auszugehen. Anstelle der Miete kann beim Bewohnen einer eigenen Liegenschaft, wie dies hier der Fall ist, der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzugerechnet wer-
- 15 - den. Dieser besteht aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich- rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Die Berufungsklägerin übernahm Schulden in der Höhe von Fr. 282‘000.--, die auf der ehemaligen ehelichen Wohnung lasten und bezahlt hiefür monatlich Fr. 282.50. Ungewisse höhere Schuld- zinsen können nicht berücksichtigt werden. Hinzu kommen die Stockwerkeigentümer- beiträge im Betrag von Fr. 324.75 und Fr. 40.-- für die Gebäudeversicherung. Zusätzli- che öffentlich-rechtlichen Abgaben fallen jedoch nicht an, da diese bereits bei der Be- rechnung der Stockwerkeigentümerbeiträge berücksichtigt wurden. Da es sich bei der ehemaligen ehelichen Wohnung um eine ältere Wohnung handelt, fallen auch höhere Unterhaltskosten an. Diese können mit knappen Fr. 400.-- veranschlagt werden. Un- terhaltskosten sind jedoch nicht mit Renovationskosten gleichzusetzen. Gesamthaft kann daher ein Liegenschaftsaufwand von Fr. 1‘000.-- im Monat berücksichtigt werden. Da im Unterhaltsbeitrag der Kinder Fr. 220.-- pro Kind bereits für die Unterkunft be- rücksichtigt ist, können der Berufungsklägerin noch Fr. 340.-- (Fr. 1‘000.-- minus Fr. 660.--) als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden. Die zusätzlich geltend ge- machten Stromkosten von Fr. 65.-- im Monat können nicht berücksichtigt werden, da diese bereits im Grundbetrag inbegriffen sind. Hingegen sind die Kosten von Fr. 44.50 für die Hausratsversicherung anzurechnen. Da dem Berufungsbeklagten die Prämien für die Krankenkasse direkt vom Lohn abge- zogen werden, mithin von diesem bezahlt werden, kann kein Betrag bei der Bedarfs- rechnung berücksichtigt werden. Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Hausratversicherung im Betrage von Fr. 44.50. Die Berufungsklägerin möchte auch Steuern im Betrage Fr. 133.-- in ihrer Bedarfs- rechnung berücksichtigt haben. Dies ist jedoch aufgrund der hinterlegten Veranla- gungsverfügung nicht möglich. Sie bezahlte aufgrund der hinterlegten Veranlagung im Kanton lediglich die Kopfsteuer von Fr. 10.--, keine Direkte Bundessteuer und Gemein- desteuern in der Höhe von Fr. 250.--, mithin einen monatlichen Betrag von Fr. 21.65, was sich bei gleichbleibendem Einkommen der Gesuchstellerin auch in Zukunft nicht ändern wird, weshalb für Steuern ein Betrag von Fr. 21.65 angerechnet wird. Mithin ergibt sich für die Berufungsklägerin ein Bedarf von Fr. 1‘756.15. Auch mit ei- nem hypothetischen Einkommen von Fr. 1‘518.-- (30%-ige Arbeitstätigkeit) ist sie nicht in der Lage ihren eigenen Bedarf zu decken, weshalb abzuklären ist, ob der Beru- fungsbeklagte in der Lage ist, den Kindesunterhalt aus eigener Kraft zu finanzieren.
- 16 -
10. Der Berufungsbeklagte verdient monatlich Fr. 7‘195.-- (inklusive Anteil 13. Monats- lohn und der Aufrechnung der Krankenkassenprämien). Der Grundbetrag des Berufungsbeklagten beläuft sich auf Fr. 1‘200.--. Hinzu kommen Fr. 1‘000.-- für Miete inklusive Nebenkosten, Fr. 330.-- für die Krankenkasse, Fr. 25.-- für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung, Fr. 56.-- für den Arbeitsweg und Fr. 200.-- für auswärtiges Essen. Zudem hat der Berufungsbeklagte Fr. 129.15 an Gemeinde- steuern sowie Fr. 141.65 an Kantons- und direkter Bundessteuer zu bezahlen. Somit beläuft sich sein Grundbedarf auf Fr. 3‘081.80. Bringt man diesen Grundbedarf von Fr. 3‘081.80 von seinem Einkommen von Fr. 7‘195.-- in Abzug, verbleiben ihm Fr. 4‘113.20. Da dem Berufungsbeklagten auch die Krankenkassenprämien für seine Gattin und die drei Kinder direkt vom Lohn abge- zogen werden und diese (nicht seine eigenen) zu 80% subventioniert werden, sind zusätzliche Auslagen von Fr. 133.25 (Fr. 10.35 + Fr. 19.70 + 10.35 + 72.85) zu berück- sichtigen. Demnach verbleiben dem Berufungsbeklagten Fr. 3‘979.95. Mit diesem Betrag ist es ihm ohne Weiteres möglich den Kinderunterhalt von Fr. 2‘375.-- (Fr. 820.-- für A_________ plus Fr. 970.-- für B_________ und Fr. 585.-- für C_________) sowie wie bis anhin die Krankenkassenprämien der Kinder zu bezah- len.
11. Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass die Ehe die finanzielle Situ- ation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat („lebensprägende Ehe“). Hat eine Ehe bis zum Trennungszeitpunkt mindestens 10 Jahre gedauert, ist grund- sätzlich von einer Lebensprägung auszugehen (BGE 137 III 102 E. 4.1.2, 132 III 598 E. 9.2). Unabhängig von ihrer Dauer liegt sodann unter anderem eine Lebensprägung vor, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1). Eine solche Ehe führt aber nicht automatisch zu einem Unterhaltsanspruch: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenver- sorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 ZGB ergibt; nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Unterhaltsanspruch, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist (Bundesgerichtsurteil 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.5.2; BGE 137 III 102 E. 4.1.2 mit Hinweis). 11.1 Die Berufungsklägerin, geb. am xxx 1967, verfügt über keinerlei Berufsausbil- dung. Sie war seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig, sondern führ-
- 17 - te den Haushalt und betreute die Kinder. Seit 2011 arbeitet sie als Raumpflegerin in Teilzeit bei der Gemeinde O_________ und zwar zu ca. 20%. Während der Ehe kümmerte sich um die Kinder und führte den Haushalt. Mithin hatte die Ehe direkten Einfluss auf ihre finanzielle Situation (Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der Geburt des ersten Kindes, kein eigener Lohn in der Zeit zwischen 1998 und 2011, Erziehung der Kinder, danach Arbeit in Teilzeit). Aus der Ehe gingen zudem drei Kin- der hervor und diese dauerte bis zur Trennung 17 Jahre. Es liegt daher eine lebens- prägende Ehe vor. 11.2 Abzuklären gilt es nun, ob die Berufungsklägerin ihren gebührenden Unterhalt aus eigener Kraft zu decken vermag oder nicht und ob der andere Teil leistungsfähig ist, einen Unterhalt zu bezahlen. Dabei ist bei lebensprägenden Ehen in folgenden drei Schritten vorzugehen (Bundes- gerichtsurteil 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2): Vorab ist der gebührende Un- terhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien fest- zustellen sind; bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 132 III 593 E. 3.2), der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts bildet (BGE 129 III 7 E. 3.1.1, 132 III 593 E. 2.2). Sodann ist zu prü- fen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/aa). 11.2.1 Die Parteien wohnten während der Ehe in ihrer ehelichen Wohnung in P_________ zusammen mit den drei Kindern. Die Wohnung gehört inzwischen der Ehegattin, die die Wohnung zusammen mit ihren Kindern bewohnt. Finanziert wurde der Lebensunterhalt der Familie während der Ehe allein durch den Verdienst des Ehe- gatten, da sich die Ehegattin um den Haushalt und die Erziehung der Kinder kümmer- te. Die scheidungsbedingten Mehrkosten betreffen die Miete für die Wohnung des Be- rufungsbeklagten samt den anfallenden Nebenkosten, die Versicherungsprämien für Hausrat und Haftpflicht sowie die Gebühren für die Telekom, welche anfallen. Der wäh-
- 18 - rend der Ehe gemeinsam gelebte Standard und die scheidungsbedingten Mehrkosten können mit dem Salär des Berufungsbeklagten allein nicht bezahlt werden. 11.2.2 Bezüglich des Verdienstes und des Bedarfs des Berufungsbeklagten kann auf Erwägung 10 hievor verwiesen werden. Mithin ist von einen monatlichen Einkommen von Fr. 7‘195.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn und der Aufrechnung der Krankenkas- senprämien) auszugehen. Dem steht sein Bedarf von Fr. 3‘081.80 gegenüber. Zusätz- lich gilt es die für seine Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 2‘375.-- und den Betrag von Fr. 133.25 (Krankenkassenprämien für die Kinder und die Berufungsklägerin) zu berücksichtigen und können zum Bedarf hinzugezählt wer- den, so dass sich dieser mit den Auslagen auf Fr. 5‘590.05 beläuft. Was das Vermögen betrifft, so ging der Bezirksrichter von keinen nennenswerten Mitteln aus, und zwar auch nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung, was nicht zu beanstanden ist. 11.2.3 Bezüglich des Verdienstes und des Bedarfs der Berufungsklägerin kann auf Erwägungen 7.2 und 9 verwiesen werden. Bis zum 12. Juli 2018 ist ihr ein Verdienst von Fr. 1‘518.-- anzurechnen. Danach bis zum 30. Juni 2022 ein solcher von Fr. 2‘257.60 und ab dem 1. Juli 2022 Fr. 4‘106.90. Ihr Bedarf beläuft sich auf Fr. 1‘756.15. Sie hat aus Güterrecht die 5 ½ Zimmerwohnung erhalten und musste die darauf las- tenden Schulden übernehmen. Zudem erhielt sie einen Betrag von Fr. 36‘964.60, der auf ein Säule 3a-Konto einbezahlt war. Es kann daher auch bei ihr nicht von nennens- werten Mitteln gesprochen werden. 11.2.4 Der Gesamtbedarf der Parteien beträgt Fr. 7‘346.20 (Fr. 5‘590.05 + Fr. 1‘756.15). Das Gesamteinkommen beläuft sich bis zum 12. Juli 2018 auf Fr. 8‘713.-- (Fr. 7‘195.-- + Fr. 1‘518.--). Danach bis zum 30. Juni 2022 auf Fr. 9‘452.60 (Fr. 7’195.-- + Fr. 2‘257.60) und anschliessend auf Fr. 11‘301.90 (Fr. 7’195.-- + Fr. 4‘106.90). Ausgehend von diesen Gesamteinkommen und einem Gesamtbedarf von Fr. 7‘346.20 resultiert für die Zeit bis zum 12. Juli 2018 ein Überschuss von Fr. 1‘366.80. Danach bis zum 30. Juni 2022 ein solcher von Fr. 2‘106.30 und anschliessend ein solcher von Fr. 3‘955.70. Dieser Überschuss ist unter den Parteien im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel zu teilen, so dass der Berufungsklägerin bis zum 12. Juli 2018 total Fr. 2‘667.35
- 19 - (Bedarf Fr. 1‘756.15 + 911.20 [Anteil Überschuss]) zustehen. Anschliessend bis
30. Juni 2022 stehen ihr total Fr. 3‘160.35 (Bedarf Fr. 1‘756.15 + 1‘404.20 [Anteil Über- schuss]) zu. Danach noch total Fr. 4‘393.30 (Bedarf Fr. 1‘756.15 + 2‘637.15 [Anteil Überschuss]). Dem Berufungsbeklagten stehen bis zum 12. Juli 2018 Fr. 6‘045.65 (Bedarf und Aus- lagen Fr. 5‘590.05 + Fr. 455.60 [Anteil Überschuss] zu, dann bis zum 30. Juni 2022 Fr. 6‘292.15 (Bedarf und Auslagen Fr. 5‘590.05 + Fr. 702.10 [Anteil Überschuss] und danach Fr. 6‘908.60 (Bedarf und Auslagen Fr. 5‘590.05 + Fr. 1‘318.56 [Anteil Über- schuss]). Aufgrund des während der Ehe gelebten Standards haben die beiden Ehegatten An- spruch auf diese Beträge. Sie bilden aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts (BGE 129 III 7 E. 3.1.1, 132 III 593 E. 2.2). 11.2.5 Es gilt nun zu überprüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können, da der Vorrang der Eigenversorgung, welcher sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt, zu beachten ist. Zur Deckung ihres Bedarfs bis zum 12. Juli 2018 fehlen der Berufungsklägerin Fr. 1‘149.35 (Fr. 2‘667.35 ./. 1‘518.--); danach bis zum 30. Juni 2022 Fr. 902.55 (Fr. 3‘160.35 ./. Fr. 2‘257.80) und anschliessend Fr. 286.40 (Fr. 4‘393.30 ./. Fr. 4‘106.90). Mithin ist es der Berufungsklägerin nicht möglich, ihren Unterhalt alleine zu finanzieren, so dass sie Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag hat. Dem Berufungsbeklagten ist es möglich mit seinem Gehalt die obgenannten Beträge als nachehelicher Unterhalt an die Berufungsklägerin zu bezahlen. Mithin hat der Berufungsbeklagte nachfolgende gerundete Beträge als nachehelichen Unterhalt an die Berufungsklägerin zu bezahlen:
- Fr. 1‘150 bis zum 12. Juli 2018;
- Fr. 900.-- vom 13. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2022;
- Fr. 290.-- vom 1. Juli 2022 bis zum Erreichen des ordentlichen gesetzlichen Pen- sionierungsalters der Berufungsklägerin. 11.2.6 Die Zusprechung eines höheren nachehelichen Unterhaltes, insbesondere durch die Zahlung eines gleich hohen Pensionskassenbeitrages (Arbeitgeber- und Ar- beitsnehmerbeiträge) wie die des Berufungsbeklagten, muss abgewiesen werden, da sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Stan-
- 20 - dard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) bemisst, auf dessen Fortführung beide Teile Anspruch haben (BGE 132 III 593 E. 3.2). Dieser bildet aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 129 III 7 E. 3.1.1, 132 III 593 E. 2.2) und wurde in Erwägung 11.2.5 berechnet.
12. Während des gesamten Verfahrens war nie die Rede davon, dass die Kranken- kassenprämien für die Kinder und die Ex-Gattin nicht mehr vom Lohn des Berufungs- beklagten in Abzug gebracht werden. Auch das Kantonsgericht ging in der Festlegung der Unterhaltsbeiträge davon aus. Mithin hat der Berufungsbeklagte, zusätzlich zu den in diesem Urteil festgelegten Beiträgen die Krankenkassenbeiträge für die Kinder und die Berufungsklägerin gemäss bestehenden Policen zu bezahlen und zwar für jedes der Kinder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung und für die Ehegattin bis zum Erreichen des ordentlichen gesetzlichen Pensionierungsalters der Berufungsklä- gerin. Der guten Ordnung halber wird dies ausdrücklich festgehalten.
13. Der Berufungsbeklagte verlangt, dass Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils aufzu- heben sei und […] Y_________ ermächtigt werde, monatlich Fr. 215.-- gemäss Ver- gleich vom 4. September 2015 Punkt 5d vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen. In Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils, die in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Bezirksrichter diesen Abzug geregelt, so dass auf dieses Begehren nicht eingetreten wird. 14. 14.1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, die einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen wie bereits ausgeführt (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wobei im Berufungsverfahren ein Reduktionkoeffizient von 60% berücksichtigt werden kann. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Obsiegt keine der Parteien werden sie verhältnismässig aufgeteilt. Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend obsiegt keine der Parteien, weshalb die Prozesskosten aufzuteilen sind. Aufgrund der eingereichten Berufung wurde der nacheheliche Unter- halt bis zum 12. Juli 2018 erhöht, jedoch nicht im geforderten Mass und aufgrund der eingereichten Anschlussberufung wurde er für die Zeit nach dem 12. Juli 2018 bis zur
- 21 - ordentlichen Pensionierung der Berufungsklägerin reduziert, jedoch auch wieder nicht in der geforderten Höhe. Aufgrund dieses Prozessausganges rechtfertigt es sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens hälftig zu teilen. 14.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma- ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Vorliegend verlangte die Berufungsklägerin eine Er- höhung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags um Fr. 600.-- bis zur ordentlichen Pen- sionierung und der Berufungsbeklagte eine Reduzierung desselben um Fr. 403.--, wo- bei dieser nur bis Ende Juni 2022 zu bezahlen sei. Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich die Gebühr bei einem Streitwert von Fr. 196‘875.-- im Rah- men von Fr. 4‘500.-- bis Fr. 18‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fassung laut Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rah- men des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014), wobei für das Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizienten von 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhand- lung durchgeführt. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 3’200.-- angemessen, welche die Parteien je zur Hälfte, mit Fr. 1‘600.-- zu bezah- len haben. 14.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessen Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b, c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistandes richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 196‘875.-- beträgt der ordentliche Rahmen inkl. MwSt. (Art. 27 Abs. 5 GTar) Fr. 12‘800.-- bis Fr. 17‘600.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktionskoeffizient von 60 % zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 5‘120.-- und maximal Fr. 7‘040.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar).
- 22 - Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen durchschnittlicher Umfang und Schwierigkeit sowie der der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit mit einem einfachen Schrif- tenwechsel ohne mündliche Verhandlung und die finanzielle Situation der Parteien und der Tatsache, dass ein Missverhältnis zwischen der Entschädigung gemäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände besteht (Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 GTar), erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusi- ve Auslagen) als angemessen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens schuldet die Berufungsklägerin dem Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- und der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin ebenfalls eine solche von Fr. 1‘500.--.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Berufung wird grossmehrheitlich abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird, soweit darauf eingetreten wird, ebenfalls grossmehr- heitlich abgewiesen. 3. Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt abgeändert:
a) Y_________ bezahlt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Vo- raus die folgenden Unterhaltsbeiträge an seine Kinder: für A_________ Fr. 820.-- bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung; für B_________ Fr. 970.-- bis zum 12. Juli 2018 und danach Fr. 820 bis zum erfüllten 18. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung; für C_________ Fr. 585.-- bis zum 30. Juni 2018, ab dem 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2022 Fr. 870.-- (Fr. 1‘241.20 ./. Fr. 375.--) und ab dem 1. Juli 2022 Fr. 820.-- bis zum erfüllten 18. Altersjahr resp. bis zum ordentlichen Ab- schluss der Ausbildung. Die Familien- und Kinderzulagen sind zusätzlich zu bezahlen, soweit sie von Y_________ bezogen werden.
- 23 -
b) Y_________ bezahlt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Vo- raus einen nachehelichen Unterhalt für X_________: - Fr. 1‘150 bis zum 12. Juli 2018; - Fr. 900.-- vom 13. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2022; - Fr. 290.-- vom 1. Juli 2022 bis zum Erreichen des ordentlichen gesetzli- chen Pensionierungsalters der Berufungsklägerin. c) Y_________ bezahlt zusätzlich die Krankenkassenprämien für jedes der Kin- der bis zum jeweiligen ordentlichen Abschluss der Ausbildung und für X_________ bis zum Erreichen ihres ordentlichen gesetzlichen Pensionie- rungsalters.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrage von Fr. 3‘200.-- werden je zur Hälfte mit Fr. 1‘600.-- von Y_________ und X_________ bezahlt.
5. Y_________ bezahlt X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- für das Berufungsverfahren und X_________ ebenfalls eine solche von Fr. 1‘500.-- an Y_________. Sitten, 30. Dezember 2016